Leerstandsabgabe in Österreich

Wohnraum in Österreich ist knapp und teuer und bundesweit stehen zahlreiche Wohnungen dauerhaft leer. Eine schlechte Kombination. Die Folge: Immer mehr Bundesländer gehen dagegen mit einer Leerstandsabgabe vor. 
(die Seite wird laufend aktualisiert, Stand 02.08.2022)

Abgaben für Leerstände & Zweitwohnsitze in den Bundesländern

Die Einführung einer Leerstandsabgabe in einer höheren Form kann laut Bundesverfassungsgesetz nur vom Nationalrat beschlossen werden. Dieser lehnte eine bundesweite Umsetzung bisher ab. 
Mehrere Bundesländer arbeiten deshalb an Möglichkeiten, Abgaben in einer abgeschwächten Form dennoch umzusetzen:

  • Über beschlossene Gesetzesentwürfe für Leerstandsabgaben verfügen bereits Salzburg, Tirol und die Steiermark.

  • Eine Zweitwohnsitzabgabe ist aktuell in Tirol, Vorarlberg und teilweise in Kärnten fällig. In Salzburg und der Steiermark ist diese ab 2023 geplant.

Aktuell können Sie eine Leerstandsabgabe mit einer Kurzzeitvermietung in Tirol und der Steiermark umgehen. In der Steiermark muss die Abgabe nicht zwingend im ganzen Bundesland gelten: Jede steirische Gemeinde kann selbst entscheiden, ob sie die Abgabe erhebt oder nicht.

Burgenland

Aktuell gibt es für das Burgenland weder eine Leerstandsabgabe noch eine Zweitwohnsitzabgabe.

Kärnten

  • Aktuell gibt es für Kärnten keine Leerstandsabgabe.
  • Seit 2016 hat in Kärnten jede Gemeinde die Ermächtigung, eine Zweitwohnsitzabgabe zu erheben. Ausgeschlossen sind hier unter anderem Wohnungen, die zu Zwecken der gewerblichen Beherbergung von Gästen oder der Privatzimmervermietung verwendet werden.

Niederösterreich

Aktuell gibt es für Niederösterreich weder eine Leerstandsabgabe noch eine Zweitwohnsitzabgabe.

Oberösterreich

  • Aktuell gibt es für Oberösterreich keine Leerstandsabgabe. 

  • In Oberösterreich gibt es keine Zweitwohnsitzabgabe. 

  • Es ist im Oberösterreichischen Tourismusgesetz (OöTG) jedoch eine Abgabepflicht für Freizeitwohnungen enthalten, die auch bei einer Kurzzeitvermietung anfallen kann. 

Salzburg

  • In Salzburg wurde 2022 eine Leerstandsabgabe fixiert. Immobilienbesitzer, deren Wohnungen länger als ein halbes Jahr leer stehen, müssen künftig eine Abgabe an die Gemeinde, in der sich die Wohnung befindet, entrichten. Diese Abgabe kann mit einer Kurzzeitvermietung umgangen werden. Dafür muss die Wohnung in einem Jahr für mind. 26 Wochen und einen Tag vermietet bzw. bewohnt werden. Zu Beweiszwecken ist eine Anmeldung über das zentrale Melderegister (ZMR) erforderlich.

  • Ebenfalls verabschiedet wurde eine Zweitwohnsitzabgabe, die 2023 in Kraft tritt.

Steiermark

  • Auch in der Steiermark wurde 2022 eine Leerstandsabgabe fixiert, die 2023 in Kraft tritt. Jede steirische Gemeinde kann individuell entscheiden, ob sie die Abgabe erhebt oder nicht. Wenn ja, müssen Immobilienbesitzer, deren Wohnungen länger als ein halbes Jahr leer stehen, künftig eine Abgabe an die Gemeinde, in der sich die Wohnung befindet, entrichten. Über KURZZEITmiete haben Sie die Möglichkeit Ihre Wohnung an mehr als sechs Monaten pro Jahr zu vermieten und die Leerstandsabgabe so zu umgehen. 

  • Zudem wurde 2022 eine Zweitwohnsitzabgabe beschlossen, die im kommenden Jahr geltend wird

Tirol

  • In Tirol wurde 2022 eine Leerstandsabgabe fixiert. Dies gilt nicht für Wohnungen, die für gewerbliche oder berufliche Zwecke verwendet werden. Eine Leerstandsabgabe ist zu zahlen, wenn Gebäude, Wohnungen und sonstige Teile von Gebäuden, die über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten nicht als Wohnsitz verwendet werden (Leerstand)

  • Ebenfalls gibt es eine Zweitwohnsitzabgabe in Form einer Freizeitabgabe.

Vorarlberg

Eine Leerstandsabgabe wurde am 20.09.2023 im Landtag-Ausschuss beschlossen, die Zweitwohnungsabgabe für touristische Vermietung ist weiterhin gültig.

Wien

Aktuell gibt es für Wien weder eine Leerstandsabgabe noch eine Zweitwohnsitzabgabe.

Übersicht

Zweitwohnsitz- & Leerstandsabgaben in Österreich

Bundesland Leerstandsabgabe Zweitwohnsitzabgabe
Burgenland Nein Nein
Kärnten Nein Ja
Niederösterreich Nein Nein
Oberösterreich Nein Nein
Salzburg Fixiert, gilt ab 2023 Fixiert, gilt ab 2023
Steiermark Fixiert, gilt ab 2023 Fixiert, gilt ab 2023
Tirol Fixiert, gilt ab 2023 Ja
Vorarlberg Beschlossen (Details folgen) Ja
Wien Nein Nein

 

Wie kann ich als Wohnungseigentümer die Leerstandsabgabe vermeiden?

Eine Vermietung auf Zeit könnte eine attraktive Lösung sein. Daraus ergeben sich gleich mehrere Vorteile für Sie: 

  • Ihre Wohnung wird sinnvoll genutzt und das Ertragspotenzial liegt höher als bei einer langfristigen Vermietung

  • Sie vermeiden dreijährige Mietverträge und die quasi vollständige Abgabe Ihrer Wohnung. 

  • Sie behalten die Flexibilität bezüglich Ihres Wohnraums und können gleichzeitig finanziell davon profitieren.

Statt Ihre Wohnung ungenutzt zu lassen, reagieren Sie auf den Zahn der Zeit und die immer mobiler werdende Gesellschaft. Häufig wird aus beruflichen oder privaten Gründen kurzfristig nach einer Übergangswohnung gesucht. Ein Hotel wäre in diesem Fall wesentlich teurer. Win-Win auf beiden Seiten!

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Fragen zur Leerstandsabgabe

FAQ

Eine Leerstandsabgabe ist eine Steuer für unvermietete Räumlichkeiten. Das Ziel dieser Abgabe ist, dass Wohnungseigentümer ihren Wohnraum zukünftig nicht leer stehen lassen, sondern vermieten.

In Österreich gibt es keine klare Definition, was unter Leerstand zu verstehen ist. Die Regelungen, ab wann eine Leerstandsabgabe fällig wird, variieren von Bundesland zu Bundesland.  Salzburg, Tirol und die Steiermark verfügen bereits über beschlossene Gesetzesentwürfe.

Die Gründe, die hinter den sogenannten Geisterwohnungen stecken, sind vielfältig. Teils handelt es sich um Spekulationen von Mietobjekten. Manchmal sind es auch persönliche Schicksale, wie beispielsweise ungeklärte Eigentumsverhältnisse oder der Wunsch, die Wohnung für Verwandte oder das Studium der Kinder freizuhalten.

Auch das bestehende Mietrecht in Österreich - mit zahlreichen Pflichten für Vermieter - ist häufig ein Grund, dass Eigentümer die Wohnungen nicht für "Dauermieter" zur Verfügung stellen.

Nicht für jeden ist es deshalb sinnvoll oder praktikabel, diesen Wohnraum dauerhaft zu vermieten.