Voraussetzungen & Alternativen

Ferienwohnung vermieten in Österreich

In touristischen Gegenden eine Ferienwohnung zu besitzen oder im Haus zu haben, ist keine Seltenheit. Vor allem in der Stadt, in den Bergen oder am See sind diese in Österreich sehr gefragt – der regulatorische Rahmen hat sich zuletzt allerdings deutlich verschärft. 

Wer verfügbaren Wohnraum besitzt, hat sicherlich schon einmal mit dem Gedanken gespielt, diesen als Ferienwohnung, Ferienhaus oder Apartment zu vermieten oder tut dies bereits. Aber Zeiten, Dinge und Bedürfnisse ändern sich und so kann das, was nach einer lukrativen Einnahmequelle klingt, schnell in großen Aufwand ausarten.

Was es zu beachten gibt und warum es eine lohnenswerte Alternative sein kann, die möblierte Wohnung für ein bis sechs Monate statt für touristische Aufenthalte zu vermieten.

Voraussetzungen für touristische Vermietung

Das Konzept “Ferienwohnung privat vermieten” klingt verlockend. Aber darf ich das überhaupt? Die erste Antwort liefert ein Blick in den Wohnungseigentumsvertrag. Dort ist die Widmung des Wohnobjekts zu finden. Diese legt fest, ob eine Nutzung zu Wohnzwecken, zu Ferienzwecken oder eine geschäftliche Nutzung vorgesehen ist.

Eine zu Wohnzwecken gewidmete Wohnung darf nicht ohne Weiteres wiederholt kurzfristig an Urlaubsgäste vermietet werden. In Wien gilt zusätzlich eine harte Obergrenze: 90 Tage pro Kalenderjahr ohne Ausnahmebewilligung.

Eine Wohnung zu Wohnzwecken kann daher erst nach einer Umwidmung touristisch vermietet und angeboten werden. In Wien braucht es zusätzlich eine Ausnahmebewilligung der Baupolizei – befristet auf höchstens fünf Jahre und danach neu zu beantragen. In einem Mehrparteienhaus ist dafür die Zustimmung aller anderen Eigentümer notwendig. Als Mieter einer Mietwohnung müssen Sie sich die Einwilligung des Eigentümers einholen.

In Wien kommt seit 1. Juli 2024 eine zweite Hürde dazu: die Bauordnung.

Abgrenzung

Raumvermietung, Privatzimmer oder gewerbliche Beherbergung

Ein nächster Schritt bei der geplanten Vermietung einer Ferienwohnung betrifft die Klärung, ob es sich bei der Unterkunft um eine gewerbliche Vermietung handelt. In Österreich werden die bloße Raummiete, Privatzimmer und die gewerbliche Beherbergung unterschieden. 

  • Befindet sich die Wohnung in dem Haus, in dem Sie selbst wohnen, umfasst sie höchstens 10 Gästebetten und betreuen Sie sie mit den Mitgliedern Ihres eigenen Haushalts? Dann zählt das als Privatzimmervermietung im Rahmen der häuslichen Nebenbeschäftigung und ist ohne Gewerbe möglich.

  • Wohnen Sie selbst nicht im Gebäude oder bieten Sie Dienstleistungen an? Dann liegt keine Privatzimmervermietung mehr vor, sondern gewerbliche Beherbergung – und die erfordert eine Gewerbeberechtigung. Entweder als freies Beherbergungsgewerbe mit maximal zehn Fremdenbetten oder als reglementiertes Gastgewerbe, sobald dieser Rahmen überschritten wird. 

  • Sie möchten eine möblierte Wohnung ohne Dienstleistungen vermieten? Dann fällt das unter die bloße Raummiete und ist ohne Gewerbe möglich. Achtung: Schon ein geringes Ausmaß an Dienstleistungen – etwa regelmäßige Reinigung oder Wäschewechsel – kann die Grenze zur gewerblichen Beherbergung überschreiten. Entschieden wird im Einzelfall.

Steuern & Meldepflicht beachten

Ein weiterer Punkt bei der Vermietung an Touristen betrifft die Frage: Müssen Steuern gezahlt werden und wenn ja, welche sind das? Relevant werden können für Sie aus steuerrechtlicher Sicht je nach Art der Vermietung Einkommensteuer und Umsatzsteuer.  Die Verpflichtung zur Meldung Ihrer Gäste sowie zur Abführung einer Fremdenverkehrsabgabe bzw. Ortstaxe ist ein weiteres Muss. 

Bei einer touristischen Vermietung kommen Länderbestimmungen dazu – etwa das Salzburger Nächtigungsabgabengesetz oder die Wiener Ortstaxe, die zum 1. Juli 2026 von 3,2 auf 5 Prozent gestiegen ist. Die Regelungen variieren von Bundesland zu Bundesland und können bei der zuständigen Behörde der betroffenen Gemeinde erfragt werden.

Ferienwohnung dauerhaft / langfristig vermieten

Ihre Entscheidung steht fest: Ihre Wohnung soll vermietet werden. Sie möchten aber dennoch flexibel bleiben und nicht fest vermieten? Eine Langzeitvermietung bindet Sie seit 1. Jänner 2026 noch länger: Die Mindestbefristung wurde von drei auf fünf Jahre verlängert, ebenso die stillschweigende Verlängerung. 
Auch bei der touristische Vermietung müssen die Vor- mit den Nachteilen abgewogen werden:

Vorteile touristischer Vermietung Nachteile touristischer Vermietung
  • Höhere Nächtigungspreise – die sich nach Abzug von Ortstaxe, Reinigung und Leerstand allerdings relativieren
  • Organisatorische und rechtliche Bedingungen sowie Aufgaben

  • Zeitliche Investition für Buchungsmanagement, Wohnungsreinigung & Abrechnung

  • Nur bis zu zwei Monate ohne Wohnsitzanmeldung möglich: Trend im Tourismus geht zu kürzeren Aufenthalten

 

Die Kurzzeitmiete knüpft dort an, wo die touristische Vermietung aufhört und bedeutet für Sie deutlich weniger Aufwand, da Sie Ihre möblierte Wohnung jeweils für länger vermieten. Eine touristische Vermietung ohne Wohnsitzanmeldung ist nur bis zwei Monate möglich. Zudem wird gerade bei beruflich bedingten Wohnungswechseln oder bei Übergangslösungen nach einer Wohnung auf Zeit gesucht.

Die Alternative

Vermieten auf Zeit

Die Kurzzeitmiete bietet Ihnen eine flexible und legale Alternative zur Vermietung einer klassischen Ferienwohnung. Für Sie bedeutet das:

  • Möblierte Wohnung legal und unkompliziert langfristig für ein bis sechs Monate vermieten

  • Kein organisatorischer Aufwand durch eine eventuelle Umwidmung auf touristische Zwecke

  • Mehr Freizeit durch weniger Wechsel

  • Keine Gewerbeanmeldung nötig, solange Sie reine Raummiete ohne Zusatzleistungen anbieten 

  • Die Möglichkeit, Ihr Objekt auf KURZZEITmiete anzubieten

EU-Registrierungspflicht ab Mai 2026? In Österreich nicht

Seit 20. Mai 2026 gilt die EU-Verordnung 2024/1028 zur Kurzzeitvermietung. Sie sieht vor, dass jede Unterkunft eine Registrierungsnummer erhält, die bei Inseraten auf Online-Plattformen anzugeben ist, und dass Plattformen monatlich Buchungsdaten an die Behörden übermitteln.

Für Österreich gilt allerdings eine Besonderheit: Die Umsetzung erfolgt nach dem Opt-in-Prinzip, und laut Wirtschaftsministerium wird die Verordnung „in Österreich zum 20. Mai 2026 in keinem Bundesland umgesetzt“. Für Sie als Vermieter heißt das aktuell: keine Registrierungspflicht, keine Registrierungsnummer im Inserat, keine automatischen Plattformsperren wie in Spanien, Italien oder Frankreich.

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FAQ - Fragen zur Vermietung einer Ferienwohnung

Das hängt von der Widmung Ihres Wohnobjekts ab – die finden Sie im Wohnungseigentumsvertrag. In Wien kommt seit 1. Juli 2024 die Bauordnung dazu: Über 90 Tage pro Kalenderjahr ist eine Ausnahmebewilligung der Baubehörde nötig, sonst drohen Strafen bis 50.000 Euro.

Die maximale Dauer für eine touristische Vermietung ohne Wohnsitzanmeldung beträgt zwei Monate. Laut Meldegesetz (§ 5 Abs. 2) müssen Gäste, welche länger als zwei Monate in einer Ferienwohnung (Beherbergungsbetrieb) "Unterkunft nehmen", einen Wohnsitz anmelden.

Wohnungen können für einen Zeitraum von einem Monat bis zu sechs Monaten vermietet werden.